Ärztliche Patientenverfügung
Für alle Fälle – Klarheit schaffen
Nur die Erstellung einer persönlich für Sie und mit Ihnen entworfenen Ärztlichen Patientenverfügung kann im Ernstfall dem später behandelnden Arzt unmissverständlich den von Ihnen persönlich gesetzten Rahmen geben für seine Art und Ausprägung des ärztlichen Handelns. Vielerorts erhältliche Standardformulare können Ihre persönlichen Entscheidungen, Wertvorstellungen und Lebenseinstellungen sowie die für Sie wichtigen, eventuell möglichen Krankheitsverläufe mit den bestehenden Behandlungsalternativen nicht berücksichtigen. Allgemeine Formulierungen wie „keine Apparatemedizin“, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sollten generell vermieden werden, da hier nicht klar wird, welche ärztliche Maßnahmen Ihrer Vorstellung nach z.B. als „Apparatemedizin“ zu bezeichnen sind.
Um Ihren Willen für mögliche zukünftige Situationen zu formulieren, brauchen Sie konkrete Informationen über den derzeitigen technischen medizinischen Standard der Notfall- und Intensiv-Medizin. Nur durch die Betreuung und Beratung durch den Arzt Ihres Vertrauens, der Ihre persönliche Situation und Ihren aktuellen Gesundheitszustand kennt, kann gezielt definiert werden, was Sie in verschiedenen ernsten Erkrankungssituationen brauchen und auch wollen. Da eine Patientenverfügung verbindlich ist, ist es generell ratsam, sich mit dem Hausarzt zu besprechen und erklären zu lassen, welche Folgen der Verzicht auf bestimmte Behandlungen hat.
Auch wenn man oft im gesunden und vitalen Lebensgefühl das Nachdenken über plötzliche Unfälle, schwere Krankheit und Tod scheut und lieber nur schnell ein vorgefertigtes Formular unterschreiben möchte, kann nur die frühe und rechtzeitige Beschäftigung mit diesem Thema auch gerade die nötige Sicherheit vermitteln, wirklich alles hinterleuchtet, verstanden und für sich selbst veranlasst zu haben. Die Fragen, was persönlich Angst macht in Bezug auf schwere Krankheit und Sterben und welche Lebens-Grundsätze einem wichtig sind, werden klarer und leichter in ausführlichen ärztlichen Gesprächen über das Für und Wider von z.B. Komabehandlung, Beatmung und künstlicher Ernährung.
Häufig wird in der Patientenverfügung festgelegt, dass im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten, genau festzulegenden Behandlungs- und Lebenssituationen keine Behandlung mehr gewünscht sei, die das Leben verlängern würde. Ebenso wird die Einwilligung in eine Palliativbehandlung festgelegt als auch die Abgabe von schmerzlindernden Medikamenten bei tödlich Erkrankten, auch wenn diese Medikamente als Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen könnten. Durch die gesetzliche Regelung in § 1901a BGB ist der in der Patientenverfügung geäußerte Wille für jeden verbindlich. Aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch mit dessen Einverständnis, ist in Deutschland weiterhin gesetzlich verboten.
Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer ist empfehlenswert, damit sie im Ernstfall für autorisierten Personen hinterlegt und einsehbar ist.
Exemplarische Situationen:
- Unmittelbarer Sterbeprozess,
- Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist,
- Gehirnschädigung,
- Demenzerkrankung.
Diesen Situationsbeschreibungen folgend sind die ärztlichen Maßnahmen zu benennen, in deren Durchführung oder Aufrechterhaltung Sie Ihre Einwilligung versagen möchten.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es wichtig sein, mittels einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens zu beauftragen, Ihre Interessen im Ernstfall zu vertreten. Wollen Sie nur die Durchsetzung der Patientenverfügung sichergestellt wissen, beschränken Sie Ihre Vollmacht darauf. Es kann jedoch ratsam sein, eine umfassende Vollmacht zu erteilen, um alle notwendigen Angelegenheiten damit regeln zu können. Ferner können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, welche Person Sie als gesetzlichen Vertreter wünschen und welche Wünsche Sie an die gesetzliche Betreuung knüpfen.
Kosten:
Entsprechend dem Aufwand von ärztlicher Beratung, ggfs. Untersuchungen, Erörterung der Selbstbestimmungsfragen und Patientenunterlagen sowie Erstellung Ihrer individuellen Ärztlichen Patientenverfügung und das Ausstellen Ihres Vorsorgeausweises wird die gesamt ärztliche Leistung gemäß der gesetzlich festgelegten GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung gestellt.
Hinweis: Diese Gutachten, Atteste und Beratungsleistungen inklusive etwaiger Untersuchungen gelten als Selbstzahlerleistung und werden gesondert von den medizinisch notwendigen Leistungen in Rechnung gestellt.